KONTAKT

BAUSTELLENSICHERHEIT

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Baubranche haben wir diese Qualifikationen und koordinieren gerne für Sie die Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten so wie es das Bauarbeitenkoordinationsgesetz vorsieht.
Baukoordination

Planungskoordination

Funktion und Pflichten der Planungskoordination sind im Bauarbeitenkoordinationsgesetz festgelegt. Die Planungskoordination ist von Ihnen als Bauherrschaft oder der dafür beauftragten Projektleitung (gemäß BauKG) in der Entwurfsphase zu bestellen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Planungsphase zu gewährleisten.
Ein Planungskoordinator ist zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind.

Pflichten

Beratung und Koordination der PlanerInnen in sicherheitstechnischen Belangen und Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG in ihrer Planung
Planung erforderlicher Maßnahmen, damit nur befugte Personen Zutritt zur Baustelle haben
Schriftliche Erstellung eines SiGe-Plans
Schriftliche Zusammenstellung von Unterlagen für spätere Arbeiten
Beratung der Ausschreibenden beim Erstellen von sicherheitstechnischen Leistungspositionen
Beurteilung vorgebrachter Vorschläge während der Vergabeverfahren bzw. -Konkretisierungen der Ausschreibung und Adaption des SiGe-Plans und der Unterlagen

Baustellenkoordination

Das Baukoordinationsgesetz (BauKG) sieht vor, dass Bauarbeiten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz koordiniert werden und dass gegen besondere Gefahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen. Das bedeutet: Es sind ein „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“ (SiGe-Plan) und eine „Dokumentation für spätere Arbeiten“ zu erstellen.
Verantwortlich für die Baukoordination unter Einhaltung des Baukoordinationsgesetzes ist die Bauherrschaft selbst.

Der Bauherr kann die Aufgaben, die das BauKG vorschreibt, entweder selbst übernehmen oder einen Planungs- und/oder Baukoordinator bestellen, der sich um die erforderlichen Maßnahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes kümmert. Die Aufgaben können also einem Fachmann übertragen werden, der gewisse berufliche Voraussetzungen mitbringt.

Wann wird das BauKG angwendet?

Bei besonders gefährlichen Arbeiten
Bei Baustellen mit mehr als 20 Arbeitnehmern und mehr als 30 Arbeitstagen
Bei Baustellen mit mehr als 500 Personentagen
Eine Baustellenkoordination ist von Ihnen als Bauherrschaft oder der dafür beauftragten Projektleitung (gemäß BauKG) auch dann zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind.

Bei größeren Bauvorhaben – auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt oder der Umfang 500 Personentage übersteigt – ist für das Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung zu erstellen.

Mit einer professionellen Baukoordination profitieren Sie von einer höheren Qualität und besserer Termin- und Finanzplanung. Wir übernehmen die Baukoordination gerne für Sie und stellen sicher, dass Planung und Bauausführung optimal zusammenarbeiten.

Auszug aus den Pflichten des Baustellenkoordinators

Beratung der ausführenden Unternehmen zu den Regelungen des SiGe-Plans, zur Ermittlung und Bewertung der Gefahren und der Festlegung von Schutzmaßnahmen
Koordination der ausführenden Unternehmen bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG, der konkreten Arbeitsschutzbestimmungen und der Sicherheitsmaßnahmen
Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die ausführenden Unternehmen und Koordination der Aufsichtspersonen und deren Vertreter bei ihrer Aufsichtstätigkeit
Besichtigung der Baustelle in entsprechenden Intervallen
Die Baustellenkoordination achtet darauf, dass der SiGe-Plan angewendet und eingehalten wird
Anpassung des SiGe-Plans und der Unterlagen unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen, falls dies zum Schutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist
Bei Änderungen des SiGe-Plans und der Unterlagen ist die Baustellenkoordination verpflichtet, die Änderungen schriftlich festzuhalten und die Bauherrschaft/Projektleitung zu informieren
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